Diesen Beitrag gibt es auch auf Englisch und Hebräisch.
Notarielle Vollmacht und Apostille
Ein Immobilienkaufvertrag muss in Deutschland notariell beurkundet werden. Sie müssen dafür aber nicht selbst beim Notar in Frankfurt erscheinen. Üblich sind zwei Wege:
- Vollmacht: Sie bevollmächtigen eine Vertrauensperson in Deutschland. Die Unterschrift unter der Vollmacht wird in Ihrem Wohnsitzland beglaubigt – bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einem örtlichen Notar mit Apostille. Israel und die USA sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens.
- Vollmachtloser Vertreter mit Genehmigung: Ein Vertreter unterzeichnet in Frankfurt, Sie genehmigen den Vertrag anschließend in beglaubigter Form.
Welche Variante für Sie passt, stimmen wir vorab mit dem beurkundenden Notar ab. Wichtig: Beginnen Sie früh – Termine bei Konsulaten und die Apostille brauchen Vorlauf.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Erstgespräch per Telefon oder Video – auf Deutsch, Englisch oder Hebräisch.
- Besichtigung und Bewertung vor Ort durch uns; Sie erhalten Fotos und eine schriftliche Einschätzung.
- Unterlagen: Grundbuchauszug, Energieausweis, bei vermieteten Objekten Mieterliste und Mietverträge. Vieles können wir mit Ihrer Vollmacht anfordern.
- Vermarktung – öffentlich oder diskret an unser Investorennetzwerk.
- Notartermin mit Vollmacht oder Genehmigung; der Notar übersendet Ihnen den Vertragsentwurf vorab.
- Übergabe durch uns vor Ort, inklusive Protokoll, Zählerständen und Schlüsseln.
Sie leben im Ausland und denken über einen Verkauf nach?
Wir besichtigen Ihre Immobilie in Frankfurt für Sie und melden uns mit einer Einschätzung – kostenlos.
Kostenlose Einschätzung →Steuern: Deutschland und Ihr Wohnsitzland
Mit Ihrer Frankfurter Immobilie sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Ein Verkaufsgewinn ist in Deutschland steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (Details: Spekulationsfrist & Steuern). Ihr Wohnsitzland kann den Gewinn ebenfalls erfassen; Doppelbesteuerungsabkommen regeln, wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Bitte stimmen Sie sich mit einem Steuerberater in Deutschland und in Ihrem Wohnsitzland ab – gern nennen wir Ihnen erfahrene Ansprechpartner.
Kaufpreiszahlung ins Ausland
Der Kaufpreis wird nach Fälligkeitsmitteilung des Notars gezahlt – direkt auf Ihr Konto, auch im Ausland, nachdem eventuelle Grundschulden abgelöst sind. Planen Sie Bankgebühren und Wechselkurse ein und informieren Sie Ihre Bank über den erwarteten Zahlungseingang.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: September 2026.